Hier informieren wir über spannende und interessante Politikfakten und spannende Fragen, die auf unseren Veranstaltungen aufgekommen sind.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (kurz: EGMR) kümmert sich um Beschwerden im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz: EMRK).
Das Gericht der Europäischen Union (kurz: EUG) und der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) hingegen sind Gerichtsbarkeiten im Bereich des Europa-Rechts. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich u.a. nach den EU-Verträgen. In den Medien ist jedoch meistens vom EuGH die Rede, da dieser u.a. für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist. Die Auslegung von EU-Recht ist zum Beispiel dann relevant, wenn in einem Mitgliedsstaat ein Rechtsstreit geführt wird, bei dem die Entscheidung bspw. von einem nationalen Gesetz abhängig ist, das als Umsetzung einer EU-Richtlinie dient.
Eine EU-Verordnung wird in den Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet. So wird die Datenschutzverordnung in allen Mitgliedsstaaten direkt angewendet, ohne dass extra nationale Gesetze notwendig sind.
EU-Richtlinien hingegen sind eher als verpflichtende Aufforderung an die Mitgliedsstaaten zu verstehen, den Inhalt der Richtlinie, je nach konkretem Fall, inhaltlich genauso oder mindestens genauso in nationales Recht umzusetzen. Ein bekanntes Beispiel ist das gesetzliche Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Dieses basiert auf einer EU-Richtlinie.
Wie viele Sitze jedes Bundesland im Bundesrat hat, richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes. Länder mit 2 Millionen oder weniger haben drei Sitze, Länder mit mehr als 2 Millionen haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen fünf und Länder mit mehr als sieben Millionen sechs. Dies ergibt sich aus Art. 51 GG.
Nach Art. 50 GG „wirken die Länder [durch den Bundesrat] bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“
Die wohl häufigste Aufgabe ist die Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes bzw. die Entscheidung über Einspruch zu einem Gesetz oder nicht; die konkrete Art der Entscheidung ist im Grundgesetz normiert und abhängig von dem konkreten Gesetz. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts.
-Inhalt folgt-